Einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (26.07.2017) ist heute die von Bundesregierung und Bundesrat mit großer Mehrheit beschlossene Gebührenerhöhung der Mindestsätze (1-facher Satz, GOT) um mindestens 12 Prozent in Kraft getreten.
Nach der letzten Preiserhöhung in 2008 hat der Gesetzgeber noch vor der Sommerpause beschlossen, die Mindestsätze aller GOT-Positionen pauschal um mindestens 12 Prozent zu erhöhen. Die Beratung von Nutztierhaltern erhöht sich um 30 Prozent. Stichtag ist der 27.07.2017.
Warum werden die Mindestpreise per Gesetz erhöht?
Diese Frage können wir leider nicht beantworten. Eine 12prozentige Preiserhöhung entspricht dem 1,12-fachen Satz der alten GOT. Jeder Tierarzt kann nach billigem Ermessen den 1-fachen bis 3-fachen Satz abrechnen. Durch die Anhebung der Mindestsätze werden die betriebswirtschaftlichen Freiräume bei Preiskalkulationen für Tierärzte weiter eingeschränkt. Der Bundesverband praktizierender Tierärzte (BpT) hat zusammen mit den Landestierärztekammern nach jahrelanger und intensiver Lobbyarbeit die Preiserhöhung durchgesetzt: Die ursprüngliche Forderung der Lobbyisten betrug sogar 20 Prozent.
Was ändert sich für unsere Kunden?
Wir lehnen pauschale Preisdiktate aus gutem Grund ab. Jedoch sind wir verpflichtet, uns an die Vorgaben des Gesetzgebers zu halten, obwohl wir kein Mitglied im BpT sind. Bei Gesetzesverstößen drohen uns empfindliche Geldstrafen ausgehend von Tierärztekammer Mecklenburg, Wettbewerbszentrale oder Kollegen. Wir haben bis zuletzt die alten günstigen Gebühren berechnet. Wir werden auch in Zukunft den 1-fachen Satz der GOT während unserer Sprechzeiten berechnen. Medikamente und Material verteuern sich nicht. Wir entschuldigen uns bei unseren Kunden für die Unannehmlichkeiten.